Vereinbarung zur Archivierung bzw. Veröffentlichung von Forschungsdaten über DaKS (Nutzungsvereinbarung)
Mit der Eröffnung eines Kontos zur Speicherung von Forschungsdaten im Rahmen des Dienstes „Datenarchivierung in der Universität Kassel“ (DaKS) kommt zwischen dem Kontoinhaber oder der Kontoinhaberin folgender Nutzungsvertrag mit der Universität Kassel als Betreiberin des Dienstes zustande:
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) DaKS ist ein Angebot der Universität Kassel, das das IT-Servicezentrum und die Universitätsbibliothek realisieren. Es unterstützt als elektronisches Repositorium Mitglieder und Angehörige der Universität Kassel sowie externe Kooperierende bei der Archivierung und Veröffentlichung ihrer Forschungsdaten sowie erläuternder Dokumente wie beispielweise Methodenbeschreibungen, Projektberichten und Metadaten gemäß den Leitlinien zu Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis der Deutschen Forschungsgemeinschaft, 2019, Nr. 13, 15 und 17 sowie der jeweils aktuellen Forschungsdatenleitlinie der Universität Kassel. Die Datenverarbeitung in DaKS erfolgt zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung.
(2) DaKS dient der Archivierung. Die Universität Kassel übernimmt die ordnungsgemäße Verwahrung der archivierten Daten für mindestens zehn Jahre. Nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist bemüht sich die Universität Kassel auch weiterhin um die Verwahrung; eine Gewährleistung wird nicht übernommen. Sollte eine Löschung aus Sicht der Universität Kassel erforderlich sein, bemüht sich die Universität Kassel, den Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin darüber mit sechs Monaten Vorlauf zu informieren und Optionen zur Verlängerung der Verwahrung anzubieten. Der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin kann nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist auch die Löschung nicht veröffentlichter Inhalte, nicht aber der Metadaten, verlangen
(3) DaKS ermöglicht auch die Veröffentlichung der Forschungsdaten gemäß der von den Kontoinhabern oder der Kontoinhaberinnen gewählten Lizenzbedingungen. Mit den Forschungsdaten werden auch die in ihnen enthaltenen Metadaten (z.B. Titel, Name, Organisationzugehörigkeit und Kontaktinformationen der an der Erstellung der Daten beteiligten Personen) veröffentlicht. Die Universität Kassel wird alle veröffentlichten Inhalte und alle Metadaten von Inhalten im Rahmen der organisatorischen und technischen Möglichkeiten zeitlich unbegrenzt verfügbar halten.
(4) Die Universität Kassel überarbeitet die gespeicherten Daten bei Bedarf in einem technischen Sinn, soweit dies für die Langzeitarchivierung oder eine gewünschte Veröffentlichung erforderlich oder förderlich ist. Sie nutzt andere öffentlich-rechtliche wissenschaftliche Archivierungssysteme zu Zwecken der Datensicherung und überführt die Daten bei Bedarf in Nachfolgesysteme. Die Universität Kassel erbringt ihre Leistungen mit großer Sorgfalt und nach dem jeweils aktuellen verfügbaren Stand der Technik. Sie beachtet die für die Archivierung von Forschungsdaten geltenden Richtlinien. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf sich die Universität Kassel der Hilfe Dritter bedienen.
§ 2 Verfügungs- und Nutzungsrechte
Mit der Speicherung der Daten in DaKS räumt der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin der Universität Kassel räumlich und zeitlich unbegrenzt das nicht-ausschließliche Recht zur Nutzung der Daten im Rahmen des angebotenen Dienstes ein. Sie stellen sicher, dass sie über die gespeicherten Daten frei von Rechten Dritter verfügen und dass die gewünschte Datenverarbeitung keine Rechte Dritter (z.B. Mitwirkende im Forschungsprojekt) und keine gesetzlichen Vorschriften verletzt.
§ 3 Pflichten des Kontoinhabers oder der Kontoinhaberin
(1) Der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin stellt sicher, dass die gespeicherten Daten – soweit dies für den Forschungs- und Archivierungszweck möglich ist – keine personenbezogenen Daten enthalten. Für die verbleibenden personenbezogenen Daten gewährleistet der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin, dass sie über die erforderliche Erlaubnis zur Datenverarbeitung verfügt. Dies gilt insbesondere für die Veröffentlichung der Forschungsdaten.
(2) Der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin stellt die Universität Kassel von allen Ansprüchen einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und der Rechtsverfolgung in vollem Umfang frei, die von Dritten wegen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Daten, der Verarbeitung der in ihnen enthaltenen personenbezogenen Daten Dritter und der dazu eingeräumten Nutzungsrechte durch die Universität Kassel erhoben werden sollten. Die Universität Kassel darf Ansprüche Dritter, die gegen sie gerichtet sind (z.B. den Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten) erfüllen.
(3) Sofern der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin Anhaltspunkte für eine Verletzung von Gesetzen oder Rechten Dritter hat, unterrichtet er oder sie die Universität Kassel unverzüglich und passt soweit notwendig die Zugriffsrechte und Lizenzbedingungen in geeigneter Weise an.
§ 4 Haftungsbegrenzung
(1) Ansprüche des Kontoinhabers oder der Kontoinhaberin auf Schadensersatz gegenüber der Universität Kassel, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen sind auf die Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt. Wesentlich sind Vertragspflichten, wenn ihre Erfüllung notwendig ist, um die Ziele des Vertrags zu erreichen.
(2) Eine Haftung für sonstige Schäden besteht nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Universität Kassel, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(3) Die Universität Kassel übernimmt über die in § 1 genannten Pflichten hinaus keine Gewährleistung oder Haftung insbesondere für weitere Funktionen von DaKS, dessen Nutzbarkeit zu bestimmten Zwecken oder die Richtigkeit oder Vollständigkeit der gespeicherten Inhalte.
§ 5 Schlussbestimmungen
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in tatsächlicher, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht möglichst nahekommt. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Vertrag eine Regelungslücke aufweisen sollte.
Stand: 2020-10-12